REACH
Als Händler von Erzeugnissen unterliegen wir den Informationspflichten nach Art. 33 der REACH Verordnung, sofern in einem von uns gelieferten Produkt ein sehr besorgniserregender Stoff (SVHC-Stoff) in einer Massenkonzentration über 0,1 Prozent enthalten ist. Den gesetzlichen Vorgaben nach Art. 33 der REACH-Verordnung kommen wir selbstverständlich nach.